Vereinsstatuten

Im Text verwendete Abkürzungen

UHT = Unihockey Team
J + S = Jugend und Sport
HV = Hauptversammlung
MV = Mitgliederversammlung
JR = Junioren
SUHV = Schweizerischer Unihockey Verband
KBUV = Kantonal Bernischer Unihockey Verband

Art. 1 - Name

Das UHT Krattigen ist ein Team (Verein) im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art. 2 - Sitz

Rechtsdomizil des UHT Krattigen ist die Gemeinde 3704 Krattigen.

Art. 3 - Zweck und Neutralität

Das UHT Krattigen

·         pflegt das technische faire spielen aller Alters und Fähigkeitsstufen und fördert entsprechende Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten.

·         legt ein besonderes Gewicht auf körperliche Erziehung der Jugend.

·         koordiniert die Aktivitäten seiner Mannschaften.

·         fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

·         ist politisch und konfessionell neutral.

·         ist geschlechtsneutral

Art. 4 - Zugehörigkeit

Das UHT und seine Mannschaften sind Mitglieder des

·         Schweizerischen Unihockey Verband (SUHV)

·         und seinen Unterverbänden

Art. 5 - Mannschaftsgründungen

Weitere Mannschaften können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der HV gebildet werden.

Art. 6 - Mannschaftsauflösung

Mannschaften können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der HV aufgelöst werden.

Art. 7 - Mitgliederkategorien

Das Team und seine Mannschaften umfassen folgende Mitgliederkategorien

·         Aktivmitglieder

·         Junioren

·         Passivmitglieder

·         Freimitglieder

·         Ehrenmitglieder

·         Gönner-Mitglieder

Art. 8 - Eintritte, Austritte

Aktivmitglieder des UHT können natürliche und juristische Personen werden, welche die obligatorische Schulpflicht beendet haben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die HV/MV. Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres, welches mit der HV endet, mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten entgegengenommen. Sofern alle Verpflichtungen gegenüber dem UHT erfüllt sind, werden sie genehmigt. Es darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

Art. 9 - Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des UHT oder des SUHV vorsätzlich verletzen oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können auf Antrag des Vorstandes an der HV/MV ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Sie haben kein Anrecht auf das Teamvermögen.

Art. 10 - Freimitglieder - Ernennung

Als Freimitglied kann jedermann ernannt werden, wenn er die nachfolgenden Bedingungen erfüllt hat oder dem Verein grosse Dienste erwiesen hat.

·         10 Jahre Aktivmitglied und mindestens 3 Jahre Vorstandsmitglied

·         20 Jahre Aktivmitglied

Art. 11 - Ehrenmitglieder - Ernennung

Als Ehrenmitglied kann jedermann ernannt werden, der sich um den Verin ausserordentlich verdient gemacht hat. Sie werden an der HV/MV ernannt.

Art. 12 - Organe

Die Organe des UHT sind:

·         HV

·         MV

·         Vorstand

·         Spezialkommissionen

·         Revisoren

Art. 13 - Termin und Zusammensetzung

Die HV als oberstes Organ findet in der Regel im Monat Mai statt. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

·         Aktivmitglieder

·         Frei und Ehrenmitglieder

·         Mitglieder des Vorstandes

·         Revisoren

·         Passivmitglieder und Gäste

Revisoren, Passivmitglieder und Jugendliche bis 16 Jahre haben kein Stimmrecht.

Art. 14 - Geschäfte

Der HV obliegen folgende Geschäfte:

·         Appell

·         Bestätigung des Protokolls der letzten HV/MV

·         Mutationen (Austritte/Eintritte)

·         Abnahme der Jahresrechnung

·         Bericht der Revisoren betreffend Jahresrechnung

·         Genehmigung des Budgets fürs kommende Jahr

·         Festsetzung der Mitgliederbeiträge

·         Jahresbericht des Präsidenten

·         Jahresbericht der Trainer

·         Wahlen

·         Ehrungen

·         Genehmigung der Reglemente

·         Statutenrevisionen

·         Fusionen

·         Auflösung des Vereins

·         Tätigkeitsprogramm

·         Behandlung termingereichter Anträge

·         Verschiedenes

Art. 15 - Eingabefrist für Anträge

Anträge an die HV sind spätestens 10 Tage vor der HV/MV mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu senden

Art. 16 - Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Einladung zur HV/MV erfolgt unter Bekanntmachung der Traktanden durch das Vereinsorgan oder Zirkular. Sie hat spätestens 14 Tage vor der Versammlung an alle Stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.

Art. 17 - Einberufung einer MV

Der Präsident ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der gesamte Vorstand oder 1/3 aller Stimmberechtigten des Vereins es für notwendig erachten. Für die Einladung der MV gilt Art. 16.

Art. 18 - Stimmberechtigung und Antragsrecht

Alle unter Art. 13 aufgeführten Personen sind an der HV/MV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen. Ausgenomen sind Revisoren, Passivmitglieder und Jugendliche unter 16 Jahren.

Art. 19 - Abstimmung und und Wahlen

Über die Geschäfte und Wahlen des UHT wird in offener Abstimmung entschieden. 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten können eine geheime Abstimmung verlangen. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen und Auflösung, welche speziell geregelt sind, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Der Präsident stimmt immer mit.

Art. 20 - Wählbarkeit und Amtsdauer des Vorstandes

Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder wählbar. Die Amtsdauer beträgt:

·         Präsident 3 Jahre

·         andere Vorstandsmitglieder 2 Jahre

·         Trainer 1 Jahr

Art. 21 - Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

·         Präsident

·         Kassier

·         Sekretär

·         Beisitzer

Die HV kann die Zahl der Vorstandsmitglieder je nach Bedarf verändern.

Art. 22 - Pflichtenhefte und Reglemente

Die Detailaufgaben des Vorstandes, der Chargierten und der Kommisionen sind in Pflichtenhefte und Reglemente verbindlich zu umschreiben.

Art. 23 - Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

·         allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Pflichtenheften und Reglementen

·         Vertretung nach aussen

·         erstellen der Organigramme, Pflichtenhefte und Reglemente

·         Einhaltung der Vorschriften des SUHV's dessen Kommissionen und desssen Unterverbänden

Art. 24 - Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich, wenn der Präsident oder die Mehrheit des Vorstandes dies als notwendig erachtet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können nur mit Zustimmung der Mehrheit gefasst werden. Der Präsident stimmt immer mit. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 25 - Zeichnungsberechtigung

Der Präsident und der Kassier zeichnen zusammen rechtsverbindlich.

Art. 26 - Bildung von Kommissionen

Für besondere Aufgaben können direkt durch den Vorstand entsprechende Kommissionen gebildet werden, z. Bsp. Organisationskomitee für Anlässe.

Art. 27 - Zusammensetzung der Revisoren

Die Revisionskommission umfasst mind. 1 Mitglied. Dieses Mitglied oder diese Person darf nicht im Vorstand sein und sollte wenn möglich nicht Mitglieder im Verein sein. Sie werden an der HV gewählt.

Art. 28 - Aufgaben

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der HV einen schriftlichen Bericht, welcher von der HV zu genehmigen ist. Im weiteren haben die Revisoren jederzeit die Möglichkeit die Kasse zu kontrollieren.

Art. 29 - Protokoll

Über alle Versammlungen (HV/MV) muss ein Protokoll geführt werden. Ebenfalls muss ein Protokoll sämtlicher Vorstandssitzungen, getrennt von HV/MV geführt werden.

Art. 30 - Zuständigkeit Pflichtenhefte/Reglemente

Für den Erlass der Pflichtenhefte ist der Vorstand zuständig. Für den Erlass von Reglementen dagegen die HV/MV.

Art. 31 - Archiv

Das UHT unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien in Pflichtenheften festzulegen.

Art. 32 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr schliesst jeweils auf den 30 April ab.

Art. 33 - Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

·         Mitgliederbeiträgen (Aktive, Passive, Junioren)

·         Beiträge aus J+S

·         Erträgen und Verkauf des Vereins - Vermögen

·         Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

·         Sponsorbeiträgen, Banden- und Wandwerbung

Art. 34 - Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

·         Verbandsbeiträge

·         Verwaltungskosten

·         Spielbetriebskosten

·         Materialanschaffungen

·         Autotransportspesen

·         Allgemeine Spesen

·         Vorstandsentschädigung 1 mal jährlich

·         ausserordentliche Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets

Art. 35 - Mitglieder - und andere Beiträge

Sämtliche Aktiv, Passiv und Juniorenmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe dieser Mitgliederbeiträge wird durch die HV festgesetzt, wobei das einfache Mehr zählt. Jahresbeitragspflicht beginnt frühestens mit der Aufnahme in den Verein. Die Jahresbeiträge müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres bezahlt sein.

Art. 36 - Beitragsfreiheit

Ehren und Freimitglieder sind Beitragsfrei.

Art. 37 - Banden und Wandwerbung

Jede Bandenwerbung und Wandwerbung ist Beitragspflichtig. Die Höhe des Betrags für die Werbung wird an der HV festgelegt.

Art. 38 - Vermögenslage

Das Vermögen ist sicher und zinsbringed anzulegen (keine Aktien). Wertpapiere ausländischer Schuldner sind nicht gestattet. Anlagen zu Spekulationszwecken sind untersagt. Ebenfalls untersagt sind Kredite an Drittpersonen.

Art. 39 - Fonds und Stiftungen

Das UHT kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über deren Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die HV, sofern keine besonderen Stiftungsbestimmungen bestehen.

Art. 40 - Verwaltung der Fonds und Stiftungen

Die Fonds und Stiftungen sind nicht in der Jahresrechnung des UHT enthalten. Sie müssen gesondert ausgewiesen werden.

Art. 41 - Haftbarkeit

Das UHT haftet mit seinem ganzen Vermögen. Ausgenommen sind Stiftungskapital und Fonds für besondere Zwecken. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, es sei denn, bei strafbaren Handlungen jedes einzelnen.

Art. 42 - Versicherungen

Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.

Art. 43 - Teilrevision der Statuten

Änderungen der Statuten können nur an der HV mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Art. 44 - Totalrevisoin der Statuten

Eine Totalrevision der Statuten kann nur an der HV mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 45 - Vereinsauflösung und Fusion

Die Auflösung oder Fusion des UHT kann nur durch Beschluss der HV erfolgen. Der Auflösungs- oder Fusionsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Stimmberechtigten und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Möchten 10 Spieler und ein Torhüter inklusive einen Schiedsrichter weiterhin beim UHT spielen, kann keine Vereinsauflösung- oder Fusion erfolgen.

Art. 46 - Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei einer Auflösung des Vereins, ist das gesamte Vermögen, inklusive allfälliger Fonds und Stiftungen der Gemeinde 3704 Krattigen treuhänderisch zu übergeben, bis sich ein neuer Verein, Club oder Team mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Nach 15 Jahren wird das gesamte Vermögen inklusive Fonds und Stiftungen mit gleichen Teilen an alle Sportvereine von 3704 Krattigen verteilt.

Art. 47 - Stillschweigen der Statuten

Das Unihockey Team Krattigen ist ein Glied des Schweizerischen Unihockey Verbandes und seinen Unterverbänden. Die Statuten dieser Verbände sind für das Unihockey Team Krattigen verbindlich. Bei stillschweigen der Statuten des UHT Krattigen, SUHV, deren Unterverbänden oder wo das Gesetzt es besonders vorsieht, kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Anwendung.

Art. 48 - Genehmigung der Statuten

An der HV vom 21. Mai 1993 wurden diese Statuten genehmigt.
Im Namen des Unihockey Team Krattigen
Der Präsident: / Der Sekretär:

Art. 49 - Genehmigung des SUHV

Der Schweizerische Unihockey Verband hat den vorstehenden Statuten die Genehmigung erteilt.

Der Präsident: / Der Sekretär: